• Deutsch
  • Čeština
  • English
  • Italiano
  • Español
...unentbehrlich für die Fahrzeugdiagnose und -reparatur

Rechtshinweise

Achtung!
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH 10.12.1993 – 1 StR 212/93) ist die Manipulation an einem Tacho nicht die Fälschung technischer Aufzeichnungen. Es liegt eine Strafbarkeit wegen Betruges vor, wenn das Fahrzeug unter Verschweigen der Tachomanipulation mit einem niedrigeren Tachostand und zu einem höheren Kaufpreis verkauft wird. Die eigentliche Manipulation selbst war bis 2005 nicht unter Strafe gestellt.

Auf Grund der damaligen Gesetzeslücke wurde die Strafbarkeit der Tachomanipulationen ab 2005 ebenfalls gesetzlich geregelt.

Die Veränderung von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern ist gemäß des neu eingefügten § 22b StVG ein Vergehen, das mit einer Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Die Strafbarkeit erfasst folgende Tatbestände:

Verfälschen der Messung eines Wegstreckenzählers durch Einwirken auf das Gerät oder den Messvorgang Aufhebung oder Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers Herstellung, Überlassung oder Verschaffung von Computerprogrammen zur Vorbereitung einer der beiden obigen Tathandlungen Zitat: Dem Gesetzgeber kam es bei der Schaffung des § 22 b Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht darauf an, jegliche Formen des Einwirkens auf Wegstreckenzähler, etwa zum Zwecke der Justierung oder Reparatur, unter Strafe zu stellen. Die Strafnorm zielt vielmehr auf die vorbeugende Bekämpfung betrügerischer Täuschungen über die tatsächliche Laufleistung von Kraftfahrzeugen im Bereich des Gebrauchtwagenhandels.

Ein Verfälschen ist demgegenüber nicht gegeben, wenn auf den Wegstreckenzähler zu Zwecken der Reparatur, Justierung, Konvertierung oder Datenrestauration eingewirkt wird, weil diese Handlungen auf die Gewährleistung oder Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Wegstreckenzählers, also auf die Anzeige der tatsächlichen Laufleistung des Kraftfahrzeugs, abzielen.

Aktenzeichen: 2 BvR 1589/05

http://www.123recht.net/article.asp?a=16676

Leider haben die Medien auch den Dashcoder in letzter Zeit Medienwirksam als Gerät zur Manipulation dargestellt. Wir weisen Sie an dieser Stelle ausdrücklich nochmals darauf hin die Gesetzeslage in Ihrem Land zu beachten.

Der Kilometerstand eines Kraftfahrzeuges darf gemäß § 22b StVG nur auf den „richtigen“ originalen Stand programmiert werden.(gebrauchtes Instrument, wiederherstellung des Originalstandes(z.B. aus Zweitspeicher ausgelesen)

Der Verkauf des Dashcoders erfolgt in Deutschland nur noch an gewerbliche Kunden gegen Gewerbenachweis. (KFZ- Sachverständige, Reparaturwerkstätten für KFZ-Elektronik)